VGH Bayern - Urteil vom 13.04.2005
12 B 01.2064
Normen:
BSHG § 2 Abs. 1 ; BSHG §§ 39 ff. ; BSHG § 101 ; SGB XII § 2 Abs. 1 ; SGB XII §§ 53 ff. ; SGB XII § 97 Abs. 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 152
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 27.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen W 3 K 00.749

Sozialhilferecht - Sozialhilfe - Eingliederungshilfe

VGH Bayern, Urteil vom 13.04.2005 - Aktenzeichen 12 B 01.2064

DRsp Nr. 2007/19755

Sozialhilferecht - Sozialhilfe - Eingliederungshilfe

»1. Zur Eingliederungshilfe für einen geistig Behinderten, der bereits seit seiner Kindheit in einer Pflegefamilie lebt. 2. Kein Anspruch gegen den örtlichen Sozialhilfeträger auf Eingliederungshilfe, wenn der überörtliche Träger (auch) den Eingliederungshilfebedarf durch freiwillige Leistungen deckt.«

Normenkette:

BSHG § 2 Abs. 1 ; BSHG §§ 39 ff. ; BSHG § 101 ; SGB XII § 2 Abs. 1 ; SGB XII §§ 53 ff. ; SGB XII § 97 Abs. 5 ;

Tatbestand:

1. Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ein örtlicher Träger der Sozialhilfe, ihm Leistungen der Eingliederungshilfe in Form von Betreuungsgeld zu gewähren.

2. Der am 18. Dezember 1977 geborene Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100. Sein Schwerbehindertenausweis weist die Merkmale G, B und H auf. Er leidet an einer frühkindlichen Hirnschädigung und ist deutlich minderbegabt.

Bereits im Alter von 3 Jahren kam er in eine Pflegefamilie. Seine Pflegemutter, Frau E.L., wurde am 5. Februar 1996 zu seiner Betreuerin bestellt. Ihr Aufgabenkreis umfasst die Sorge für seine Gesundheit, die Bestimmung seines Aufenthalts und die Entscheidung über eine Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen sowie die Vermögenssorge.