BVerwG - Urteil vom 26.11.1998
5 C 37.97
Normen:
BSHG § 11 Abs. 1 S. 2 § 16 ;
Fundstellen:
BVerwGE 108, 36
DVBl 1999, 1110
FEVS 49, 307
NJ 1999, 548
NJWE-FER 1999, 198
SGb 1999, 358
Vorinstanzen:
VG Osnabrück, vom 25.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 26/95
OVG Niedersachsen, vom 29.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 4256/96

Sozialhilferecht - Sozialhilfe, keine Einsatzgemeinschaft zwischen in Haushaltsgemeinschaft lebenden hilfebedürftigen Stiefkindern und ihren Stiefeltern Einsatzgemeinschaft, keine - zwischen in Hausgemeinschaft lebenden hilfebedürftigen Stiefkindern und ihren Stiefeltern Stiefeltern, Berücksichtigung ihres Einkommens und Vermögens bei den in Haushaltsgemeinschaft mit ihnen lebenden hilfebedürftigen Stiefkindern

BVerwG, Urteil vom 26.11.1998 - Aktenzeichen 5 C 37.97

DRsp Nr. 1999/5745

Sozialhilferecht - Sozialhilfe, keine Einsatzgemeinschaft zwischen in Haushaltsgemeinschaft lebenden hilfebedürftigen Stiefkindern und ihren Stiefeltern Einsatzgemeinschaft, keine - zwischen in Hausgemeinschaft lebenden hilfebedürftigen Stiefkindern und ihren Stiefeltern Stiefeltern, Berücksichtigung ihres Einkommens und Vermögens bei den in Haushaltsgemeinschaft mit ihnen lebenden hilfebedürftigen Stiefkindern

»Leben minderjährige unverheiratete Kinder in einem Haushalt mit ihrer Mutter und ihrem Stiefvater zusammen, kann nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG nur Einkommen und Vermögen ihrer Mutter, nicht auch Einkommen und Vermögen ihres Stiefvaters berücksichtigt werden.Einkommen und Vermögen des Stiefvaters kann nur nach Maßgabe des § 16 BSHG oder nur dann berücksichtigt werden, wenn es der Mutter tatsächlich zugewendet wird und damit deren Einkommen oder Vermögen erhöht oder zumindest deren Eigenbedarf mindert.«

Normenkette:

BSHG § 11 Abs. 1 S. 2 § 16 ;

Gründe:

I.