Die Klägerin leidet nach einer Enzephalitis an einem frühkindlichen Hirnschaden. Sie ist blind und taub. Darüber hinaus leidet sie an einem Anfallsleiden, das mit Schreikrämpfen sowohl tagsüber als auch nachts verbunden ist. Sie ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100 und erhält seit Juli 1986 Blindengeld Sie bedarf der dauernden Pflege für alle Verrichtungen des täglichen Lebens.
Sie lebt mit ihren Eltern und ihrem Bruder in dem Einfamilienhaus ihrer Eltern. Das Hausgrundstück ist 405 qm groß. Das Einfamilienhaus verfügt über ca. 721 m3 umbauten Raum und eine Wohnfläche von 120,64 m².
Mit Bescheid vom ... bewilligte der Beklagte Hilfe zur Pflege als Darlehen.
Das VG hat den Beklagten verpflichtet, der Klägerin das ihr bewilligte Pflegegeld als Zuschuß zu gewähren. Die Berufung war erfolglos.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|