OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.07.1995
8 A 789/95
Normen:
BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7 ; II. WoBauG § 7 § 12 ;
Fundstellen:
DVBl 1996, 322
FamRZ 1996, 316
FEVS 46, 314
info also 1996, 92
NJW 1996, 738
NJWE-MietR 1996, 92
NVwZ 1996, 494
NWVBl 1996, 30
OVGE (M/L) 45, 50
zfs 1996, 21
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 27.05.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 21 K 599/91

Sozialhilferecht: Angemessenheit eines Hausgrundstücks - Wohnflächenberechnung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.07.1995 - Aktenzeichen 8 A 789/95

DRsp Nr. 2007/24992

Sozialhilferecht: Angemessenheit eines Hausgrundstücks - Wohnflächenberechnung

»Ein Familienheim oder eine Eigentumswohnung im Sinne von §§ 7 und 12 II. WoBauG ist bei Einhaltung der in § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 3 BSHG genannten Wohnflächengrenzen ein nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 1 BSHG angemessenes Hausgrundstück, sofern es sich nicht um einen atypischen Fall handelt.«

Normenkette:

BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7 ; II. WoBauG § 7 § 12 ;

Tatbestand:

Die Klägerin leidet nach einer Enzephalitis an einem frühkindlichen Hirnschaden. Sie ist blind und taub. Darüber hinaus leidet sie an einem Anfallsleiden, das mit Schreikrämpfen sowohl tagsüber als auch nachts verbunden ist. Sie ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100 und erhält seit Juli 1986 Blindengeld Sie bedarf der dauernden Pflege für alle Verrichtungen des täglichen Lebens.

Sie lebt mit ihren Eltern und ihrem Bruder in dem Einfamilienhaus ihrer Eltern. Das Hausgrundstück ist 405 qm groß. Das Einfamilienhaus verfügt über ca. 721 m3 umbauten Raum und eine Wohnfläche von 120,64 m².

Mit Bescheid vom ... bewilligte der Beklagte Hilfe zur Pflege als Darlehen.

Das VG hat den Beklagten verpflichtet, der Klägerin das ihr bewilligte Pflegegeld als Zuschuß zu gewähren. Die Berufung war erfolglos.

Entscheidungsgründe: