OVG Hamburg - Beschluß vom 19.11.1991
Bs IV 307/91
Normen:
BSHG § 26 S. 2 ;
Fundstellen:
FEVS 42, 451
FamRZ 1992, 1109
MDR 1992, 814
ZfSH/SGB 1992, 195
info also 1992, 210
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 25.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 8 VG 3378/91

Sozialhilferecht: Begriff des besonderen Härtefalls i.S. des § 26 S. 2 BSHG, Auszubildender

OVG Hamburg, Beschluß vom 19.11.1991 - Aktenzeichen Bs IV 307/91

DRsp Nr. 2007/24929

Sozialhilferecht: Begriff des besonderen Härtefalls i.S. des § 26 S. 2 BSHG, Auszubildender

»Die Situation des Auszubildenden, der eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähige Ausbildung aufnimmt und die hierfür beantragte Ausbildungsförderung noch nicht erhält, stellt keinen die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt rechtfertigenden besonderen Härtefall im Sinne von § 26 Satz 2 BSHG dar.«

Normenkette:

BSHG § 26 S. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde, mit der die Antragsgegnerin die Aufhebung der vom Verwaltungsgericht erlassenen einstweiligen Anordnung als von Anfang an ungerechtfertigt erstrebt, ist zulässig. Daß die Antragsgegnerin entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung (vgl. § 168 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) der einstweiligen Anordnung zumindest teilweise Folge geleistet hat, läßt insoweit ihr Rechtsschutzbedürfnis an der Durchführung des Beschwerdeverfahrens nicht entfallen (vgl. OVG Hamburg, Beschlüsse v. 27.1.1983 - OVG Bs I 54/82 und OVG Bs I 81/82 -).