Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Antragsgegnerin zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Antragstellerin ab 7. Oktober 1994 Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, § 920 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung - ZPO -).
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