BVerwG - Urteil vom 29.02.1996
5 C 2.95
Normen:
BSHG § 16 ;
Fundstellen:
BayVBl 1997, 122
DÖV 1996, 841
FEVS 46, 441
FamRZ 1996, 936
FuR 1996, 234
NJ 1996, 392
NVwZ 1996, 1218
zfs 1996, 346
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 09.06.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 395/91
OVG Schleswig-Holstein, vom 22.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 61/92

Sozialhilferecht: Leistungsfähigkeit eines mit einem Hilfesuchenden in Haushaltsgemeinschaft lebenden Angehörigen

BVerwG, Urteil vom 29.02.1996 - Aktenzeichen 5 C 2.95

DRsp Nr. 1996/20843

Sozialhilferecht: Leistungsfähigkeit eines mit einem Hilfesuchenden in Haushaltsgemeinschaft lebenden Angehörigen

»Bei der Prüfung, ob von dem Angehörigen nach dessen Einkommen und Vermögen Leistungen zum Lebensunterhalt an den mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden Hilfesuchenden erwartet werden können, sind Maßstäbe anzulegen, die sicherstellen, daß dem Angehörigen ein Lebenshaltungsniveau verbleibt, das deutlich über dem der Hilfe zum Lebensunterhalt liegt. Dabei darf von dem doppelten Regelsatz eines Haushaltsvorstandes ausgegangen werden.«

Normenkette:

BSHG § 16 ;

Gründe:

I.

Der im Mai 1991 geborene Kläger begehrt vom Beklagten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Er lebt zusammen mit seiner einkommenslosen Mutter bei seiner Großmutter in deren Eigentumswohnung. Die Großmutter bezieht monatliches Einkommen von netto rd. 2 800 DM.