I.
Die am 22. Dezember 1987 geborene Klägerin erhielt von dem Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt. Ihren Antrag vom 2. August 1994, eine einmalige Beihilfe in Höhe von 140,65 DM für die Anschaffung von Arbeitsmaterialien anläßlich ihrer Einschulung (2 Schreibübungshefte, 1 Schreibheft,, 1 Matheheft, 1 Oktavheft, 5 Schnellhefter, 1 Einlegemappe, 1 Aktenordner, 1 Briefblock, 2 Bleistifte, 1 Anspitzer, 1 Radiergummi, Bunt-, Filz- und Wachsmalstifte, 1 Bastelsammelmappe, Kleber, 1 Kinderschere, Knetmasse, 1 Tuschkasten, 3 Borstenpinsel, Bastelmaterialpauschale i.H.v. 20,00 DM) zu gewähren, lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 18. August 1994, Widerspruchsbescheid vom 8. November 1994).
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