OVG Hamburg - Beschluß vom 05.04.1995
Bs IV 21/95
Normen:
BGB § 528 Abs. 1 ; BSHG § 2 Abs. 1 ; ZPO § 121 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1453
FEVS 46, 386
info also 1996, 45
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 17.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 5 VG 4265/94

Sozialhilferecht: Rückforderungsanspruch des Schenkers als Mittel der Selbsthilfe

OVG Hamburg, Beschluß vom 05.04.1995 - Aktenzeichen Bs IV 21/95

DRsp Nr. 2007/24921

Sozialhilferecht: Rückforderungsanspruch des Schenkers als Mittel der Selbsthilfe

»1. Der Rückforderungsanspruch des Schenkers gegen den Beschenkten wegen Verarmung nach § 528 Abs. 1 BGB kann ein bereites Mittel der Selbsthilfe (§ 2 Abs. 1 BSHG) sein, das einen Sozialhilfeanspruch des Schenkers - hier auf Übernahme ungedeckter Heimpflegekosten - ausschließt. 2. Im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordnet werden kann der Partei nach § 121 Abs. 2 ZPO nur ein Rechtsanwalt, nicht ein Rechtsbeistand.«

Normenkette:

BGB § 528 Abs. 1 ; BSHG § 2 Abs. 1 ; ZPO § 121 ;

Gründe:

I.