I.
Die Klägerin erhielt von der Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt. Anläßlich ihrer Versetzung in die 5. Klasse einer Gesamtschule beantragte sie eine einmalige Beihilfe in Höhe von 226,35 DM für die Anschaffung diverser Gegenstände für den Schulbesuch sowie einer Blockflöte nebst Blockflötenarbeitsheften für die Teilnahme an einer von der Schule auf freiwilliger Basis angebotenen Blockflöten-Arbeitsgemeinschaft.
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