OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.10.1997
8 A 3515/95
Normen:
BGB § 426 § 1968 § 2058 ; BSHG § 2 § 3 § 15 ;
Fundstellen:
FEVS 48, 446
FamRZ 1998, 1058
NDV-RD 1998, 76
NJW 1998, 2154
NJWE-FER 1998, 192
NVwZ 1998, 873
ZEV 1998, 390
ZfSH/SGB 2001, 549
info also 1999, 211
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 24.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 8618/93

Sozialhilferecht: Übernahme von Bestattungskosten

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10.1997 - Aktenzeichen 8 A 3515/95

DRsp Nr. 2007/24981

Sozialhilferecht: Übernahme von Bestattungskosten

»1. Anspruchsberechtigt gemäß § 15 BSHG ist nicht derjenige, der im Rahmen der ihm obliegenden Totenfürsorge berechtigt ist, die Bestattung des Verstorbenen durchzuführen, sondern derjenige, der rechtlich verpflichtet ist, die Kosten der Bestattung zu tragen. 2. Bei einer Mehrheit von Erben ist Verpflichteter jeder (Mit-)Erbe, wenn und soweit er Forderungen nach § 1968 BGB ausgesetzt ist. 3. Ob und inwieweit dem Verpflichteten die Tragung der Bestattungskosten zuzumuten ist, richtet sich ausschließlich nach seinen individuellen Verhältnissen. 4. Dem Erben ist es zuzumuten, vorrangig alle Mittel einzusetzen, die ihm durch den Tod des Verstorbenen zugeflossen sind. Dazu gehören z.B. aus Anlaß des Todes entstandene Sozialleistungsansprüche, Schadensersatzansprüche nach § 844 BGB, der Nachlaß und auch ein Ausgleichsanspruch gegen einen anderen Miterben nach § 426 BGB. 5. Läßt sich nicht feststellen, ob ein anderer Miterbe nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zur Tragung von Bestattungskosten nicht in der Lage war, geht dies zu Lasten des Miterben, der die Übernahme der Bestattungskosten nach § 15 BSHG beansprucht.«

Normenkette:

BGB § 426 § 1968 § 2058 ; BSHG § 2 § 3 § 15 ;

Tatbestand: