EuGH - Urteil vom 30.03.2003
Rs C-147/02
Normen:
EG Art. 138 ; EG-Vertrag Art. 119 ;
Vorinstanzen:
Court of Appeal (England & Wales - Civil Division - Vereinigtes Königreich) - Beschluss vom 27.03.2002,

Sozialpolitik - Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen - Gleiches Entgelt - Entgelt während eines Mutterschaftsurlaubs - Berechnung der Höhe des Entgelts - Berücksichtigung einer Lohnerhöhung

EuGH, Urteil vom 30.03.2003 - Aktenzeichen Rs C-147/02

DRsp Nr. 2004/8407

Sozialpolitik - Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen - Gleiches Entgelt - Entgelt während eines Mutterschaftsurlaubs - Berechnung der Höhe des Entgelts - Berücksichtigung einer Lohnerhöhung

[MichelleK.Alabaster gegen Woolwich plc] 1. Soweit das von der Arbeitnehmerin während ihres Mutterschaftsurlaubs bezogene Entgelt zumindest teilweise anhand des Lohnes bestimmt wird, den sie vor Beginn dieses Urlaubs erhalten hat, gebietet 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden), dass eine Lohnerhöhung, die zwischen dem Beginn des Zeitraums, für den der Referenzlohn gezahlt worden ist, und dem Ende dieses Urlaubs erfolgt, in die Lohnbestandteile einbezogen wird, die für die Berechnung der Höhe dieses Entgelts berücksichtigt werden. Das gilt nicht nur für den Fall, dass diese Erhöhung rückwirkend für den Zeitraum gilt, für den der Referenzlohn gezahlt worden ist.