SchlHOLG - Urteil vom 02.05.2002
12 UF 82/01
Normen:
BGB § 1570 § 1579 Nr. 7 ;
Fundstellen:
MDR 2002, 1252
OLGReport-Schleswig 2002, 276
Vorinstanzen:
AG Lübeck, - Vorinstanzaktenzeichen 120 F 159/98

Sozio-ökonomische, nicht zwingend sexuelle Lebensgemeinschaft als Verwirkungsgrund

SchlHOLG, Urteil vom 02.05.2002 - Aktenzeichen 12 UF 82/01

DRsp Nr. 2002/6996

Sozio-ökonomische, nicht zwingend sexuelle Lebensgemeinschaft als Verwirkungsgrund

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen das Leben in einer verfestigten eheähnlichen Beziehung als Verwirkungsgrund gemäß § 1579 Nr. 7 BGB angesehen werden kann.

Normenkette:

BGB § 1570 § 1579 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um nachehelichen Ehegattenunterhalt seit 23. Januar 2001.

Nachdem die Parteien sich am 26. Dezember 1997 getrennt hatten, ist deren am 06. Dezember 1991 geschlossene Ehe durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Lübeck vom 23.01.2001 (Az.: ) rechtsräftig geschieden worden. Aus der Ehe ist die gemeinsame, am 25. Januar 1994 geborene, Tochter Mi hervorgegangen. Mi lebt seit der Trennung bei der Klägerin, die auch das staatliche Kindergeld bezieht.

Nach der Trennung wandte sich die Klägerin dem Zeugen St., einem früheren gemeinsamen Freund der Parteien, zu. Die Parteien streiten darüber, ob und ggf. ab wann der Zeuge St. und die Klägerin in einer Weise zusammenleben, daß es sich um eine verfestigte eheähnliche Beziehung handelt.