OLG Saarbrücken - Beschluß vom 07.02.1997
9 WF 12/97
Normen:
ZPO § 114, § 115 ;
Vorinstanzen:
AG Merzig, - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 4/96

OLG Saarbrücken - Beschluß vom 07.02.1997 (9 WF 12/97) - DRsp Nr. 1998/109

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 07.02.1997 - Aktenzeichen 9 WF 12/97

DRsp Nr. 1998/109

Sparguthaben und Bausparguthaben, die das Schonvermögen im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1b DVO zu § 88 BSHG übersteigen, sind zum Bestreiten der Prozeßkosten einzusetzen. Die Prozeßkostenhilfe beantragende Partei kann sich in einem derartigen Fall nicht darauf berufen, daß sie das Vermögen nach Antragstellung anderweitig verwandt hat, da sie für die zu erwartenden Verfahrens- und Anwaltskosten hätte Rücklagen bilden müssen.

Normenkette:

ZPO § 114, § 115 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat den Prozeßkostenhilfeantrag der Antragstellerin in dem angefochtenen Beschluß mit der Begründung zurückgewiesen, daß sie bei einem verfügbaren Bausparguthaben von 17.000,- DM und einem Sparguthaben von ca. 9.000,- DM in der Lage sei, die Prozeßkosten zu tragen.

Mit ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, es sei nicht zutreffend, daß sie über ein Bausparguthaben von 17.000,- DM und ein Sparguthaben von 9.000,- DM verfüge. Sie habe mittlerweile durch den Umbau des väterlichen Hausanwesens ein Darlehen bei der Bausparkasse von 30.000,- DM aufgenommen. Sie habe auch kein Sparguthaben mehr, da sie unter anderem die in einer Auflistung enthaltenen Anschaffungen tätigen müsse.