AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 26.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 140 F 18770/01
Sperrfrist für die Stellung eines Auskunftsbegehrens zum Zwecke der Geltendmachung von nachehelichem Unterhalt
KG, Beschluss vom 07.11.2002 - Aktenzeichen 19 WF 184/02
DRsp Nr. 2005/7076
Sperrfrist für die Stellung eines Auskunftsbegehrens zum Zwecke der Geltendmachung von nachehelichem Unterhalt
Vor Ablauf der Sperrfrist des § 1605 Abs. 2BGB ist ein erneutes Auskunftsbegehren auch dann unzulässig, wenn die bereits erteilte Auskunft im Zusammenhang mit dem Trennungsunterhalt erfolgt ist.