BGH - Urteil vom 26.01.1983
IVb ZR 335/81
Normen:
Deutsch-italienisches Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen vom 9. März 1936 (RGBl 1937 II 145) Art. 3, Art. 4 Abs. 2, Art. 11; ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1983, 366
LSK-FamR/Hülsmann, § 1564 BGB LS 7
Vorinstanzen:
KG, vom 24.10.1980
AG Berlin-Schöneberg,

Sperrwirkung eines im Ausland angestrengten Ehescheidungsverfahrens

BGH, Urteil vom 26.01.1983 - Aktenzeichen IVb ZR 335/81

DRsp Nr. 1994/4759

Sperrwirkung eines im Ausland angestrengten Ehescheidungsverfahrens

»Die Rechtshängigkeit eines vom anderen Ehegatten im Ausland angestrengten Ehescheidungsverfahrens steht dem Scheidungsbegehren des deutschen Ehegatten im Inland nicht entgegen, wenn dieser nach Lage des Falles durch die Sperrwirkung des ausländischen Verfahrens eine unzumutbare Beeinträchtigung des Rechtsschutzes erleiden würde.«

Normenkette:

Deutsch-italienisches Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen vom 9. März 1936 (RGBl 1937 II 145) Art. 3, Art. 4 Abs. 2, Art. 11; ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien haben am 29. September 1971 vor dem Standesbeamten (Italien) die Ehe geschlossen. Der Ehemann (Antragsteller) ist deutscher Staatsangehöriger, die Ehefrau (Antragsgegnerin) italienische Staatsangehörige. Aus der Ehe ist der am 19. Januar 1973 geborene Sohn Dirk hervorgegangen. Ferner hat der Ehemann die am 29. Februar 1968 geborene nichteheliche Tochter Elena der Ehefrau einbenannt (affiliazione). Die Ehegatten haben zuletzt gemeinsam in G. gelebt. Beide waren und und sind berufstätig. Im Sommer jedes Jahres hält sich der Ehemann nach seiner Darstellung jeweils etwa drei Monate in Ü. auf und unterrichtet dort in Feriensprachkursen für Ausländer.