OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.08.2002
10 WF 89/02
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt (Oder) - 5.3 F 216/96 - 14.08.2001,

Sperrzeit für die Änderung der Festsetzung der Prozesskostenhilfe zum Nachteil des Antragstellers

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.08.2002 - Aktenzeichen 10 WF 89/02

DRsp Nr. 2003/11404

Sperrzeit für die Änderung der Festsetzung der Prozesskostenhilfe zum Nachteil des Antragstellers

1. Die Sperrzeit für die Änderung der Festsetzung der Prozesskostenhilfe zum Nachteil der Partei beginnt mit der rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptsache. 2. Zur Frage, ob eine Verfahrensverzögerung durch den Antragsteller ursächlich für eine verspätete Abänderungsentscheidung ist, sowie zur Frage ob in diesem Fall nach Fristablauf eine Änderung der Festsetzung der Prozesskostenhilfe zum Nachteil der Partei möglich ist.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO a. F. zulässige Beschwerde ist begründet. Das Amtsgericht hat zu Unrecht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe abgeändert.