Sperrzeit für die Zahlung von Arbeitslosengeld, wichtiger Grund i.S. des § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft
BSG, Urteil vom 29.04.1998 - Aktenzeichen B 7 AL 56/97 R
DRsp Nr. 1999/2358
Sperrzeit für die Zahlung von Arbeitslosengeld, wichtiger Grund i.S. des § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1AFG bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft
1. Eine Sperrzeit tritt für die Zahlung von Arbeitslosengeld nach der Lösung des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitslosen nicht ein, wenn das Arbeitsamt vor Kündigung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses Vermittlungsbemühungen in ein anderes Arbeitsverhältnis verweigert und die realistische Möglichkeit einer Vermittlung bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit bestand. Dies gilt auch für den Fall, daß das Arbeitsamt das Anliegen des Arbeitsuchenden zu Unrecht nicht als Vermittlungsauftrag verstanden oder ihn über sein Recht auf Vermittlung und die Notwendigkeit eines Vermittlungsauftrags nicht belehrt hat.2. Der Umstand, daß die nichteheliche Partnerschaft nicht unter dem verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 6 Abs. 1GG steht und für die Partner auch keine gesetzlich normierte Pflicht zum Zusammenleben besteht, reicht zur Verneinung eines wichtigen Grundes i.S. des § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1AFG allein nicht aus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]