BSG - Urteil vom 13.12.2000
B 14 EG 10/99 R
Normen:
BErzGG § 5 Abs. 2 S. 4, § 4 S. 3, § 6 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
LSG Darmstadt - L 6 EG810/98 - 21.04.1999,
SG Wiesbaden, vom 11.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 Eg 1129/96

Spontanberatung beim Erziehungsgeld, sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

BSG, Urteil vom 13.12.2000 - Aktenzeichen B 14 EG 10/99 R

DRsp Nr. 2001/8131

Spontanberatung beim Erziehungsgeld, sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

1. Der Sozialleistungsträgers ist nicht zur Spontanberatung hinsichtlich der Rücknahme eines Erstantrages auf Gewährung von Erziehungsgeld für das zweite Lebensjahr verpflichtet, wenn dieser Antrag wiederholt wurde und dabei auf die Geburt eines weiteren Kindes hingewiesen worden ist. 2. Beim sozialrechtlichen Herstellungsanspruch muß eine Pflichtverletzung vorliegen, die dem Sozialleistungsträger zuzurechnen ist. Dadurch muß beim Berechtigten ein rechtlicher Nachteil oder Schaden eingetreten sein. Außerdem ist erforderlich, daß durch Vornahme einer Amtshandlung der Zustand hergestellt werden kann, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger seine Verpflichtungen nicht verletzt hätte. 3. Im Erziehungsgeldrecht ist bisher nicht geklärt, ob nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts eine Bindung an den Antrag bereits besteht, wenn er beschieden worden ist oder nach Erteilung des Widerspruchsbescheides, wenn der ergangene Bescheid bestandskräftig geworden ist, so daß auch rechtlich unklar ist, für welche vor dem Eintritt der Bindungswirkung liegenden Zeiträume Erziehungsgeldanträge zurückgenommen oder geändert werden können. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BErzGG § 5 Abs. 2 S. 4, § 4 S. 3, § 6 Abs. 4 ;

Gründe:

I