BVerfG - Beschluss vom 19.02.2007
1 BvR 510/03
Normen:
BGB § 1741 § 1755 Abs. 1 S. 2 § 1757 Abs. 1 § 1767 § 1772 Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; FGG § 56e S. 3 ;
Fundstellen:
FamRB 2008, 139
FamRZ 2008, 243
Vorinstanzen:
AG Ratingen, vom 30.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 XVI 6/02

Staatliche Anforderungen an das Verfahren bei einer Adoptionen

BVerfG, Beschluss vom 19.02.2007 - Aktenzeichen 1 BvR 510/03

DRsp Nr. 2007/23241

Staatliche Anforderungen an das Verfahren bei einer Adoptionen

1. Bei einer Volljährigen-Adoption sind die rechtlichen Interessen der Eltern des Anzunehmenden tangiert, wenn die Wirkungen der Minderjährigenannahme ausgesprochen werden sollen. Dies erfordert, dass die Eltern des Anzunehmenden am Verfahren zu beteiligen sind.2. Ist dies unterblieben, so ist nur die Beseitigung der Rechtskraft auszusprechen, damit das Fachgericht die versäumte Handlung nachholen und anschließend darüber entscheiden kann, ob der Adoptionsbeschluss rückwirkend aufzuheben oder aufrecht zu erhalten ist.

Normenkette:

BGB § 1741 § 1755 Abs. 1 S. 2 § 1757 Abs. 1 § 1767 § 1772 Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; FGG § 56e S. 3 ;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Adoption ihrer volljährigen Tochter.

1. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der 1984 geborenen N., heute S. Der Kindesvater verstarb 1986. Nachdem das Kind zunächst mit der Beschwerdeführerin allein gelebt hatte, lebte es seit 1989 - zunächst mit Einverständnis, später gegen den Willen der Beschwerdeführerin - größtenteils in der Familie S.