AG Rheda-Wiedenbrück - 02.11.1988 (8 VII G 364) - DRsp Nr. 1994/15898
AG Rheda-Wiedenbrück, vom 02.11.1988 - Aktenzeichen 8 VII G 364
DRsp Nr. 1994/15898
Staatliche Stellen haben bei der Unterbringung eines psychisch Kranken auf einer gemischt-geschlechtlichen Abteilung dafür zu sorgen, daß die ihnen anvertrauten Menschen eine möglichst gute Fürsorge erhalten und daß ihnen der möglichst beste Weg, gerade auch in sexuellen Fragen, aufgezeigt wird. Die Unterbringung in einer gemischt-geschlechtlichen Abteilung ist daher grundsätzlich unzulässig, wenn dort der Geschlechtsverkehr bewußt geduldet oder gefördert wird.