BVerwG - Urteil vom 25.06.1998
1 C 6.96
Normen:
RuStAGÄndG Art. 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 7 ;
Fundstellen:
DVBl 1999, 169
EzAR 275 Nr. 9
FamRZ 1999, 89
NVwZ-RR 1999, 70
StAZ 1998, 379
ZAR 1998, 275
Vorinstanzen:
I. VG Hamburg - Urteil vom 15.12.1994 - 13 VG 2860/93, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. OVG Hamburg - Urteil vom 27.06.1995 - Bf III 38/95, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Staatsangehörigkeitsrecht - Erklärungserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

BVerwG, Urteil vom 25.06.1998 - Aktenzeichen 1 C 6.96

DRsp Nr. 2006/28354

Staatsangehörigkeitsrecht - Erklärungserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

»1. Steht einem aus dem Ausland nach Deutschland ziehenden Erwerbsberechtigten im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 RuStAÄndG 1974 zum Zeitpunkt seiner Einreise noch die Nacherklärungsfrist von sechs Monaten gemäß Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 zu, beginnt die Frist grundsätzlich mit der Einreise oder jedenfalls alsbald danach zu laufen. 2. Auch wenn die deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter bei der Einreise noch nicht abschließend behördlich geklärt ist, muß der Erwerbsberechtigte grundsätzlich innerhalb dieser Frist die Erwerbserklärung abgeben. 3. Erklärungen des Erwerbsberechtigten gegenüber dem Bundesverwaltungsamt oder der Ausländerbehörde können nur dann als Erwerbserklärung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 RuStAÄndG 1974 angesehen werden, wenn ihr Erklärungsgehalt hinreichend deutlich ist.«

Normenkette:

RuStAGÄndG Art. 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 7 ;

Gründe:

I.

Der Kläger wurde im Februar 1971 in Polen als eheliches Kind polnischer Staatsangehöriger geboren. Er lebte bis zu seiner Volljährigkeit in Polen. Die Ehe seiner Eltern wurde 1983 geschieden.