I.
Der Kläger, der mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom 19. August 1993 als Asylberechtigter anerkannt und dem am 13. September 1993 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt worden war, beantragte am 15. Februar 2000 seine Einbürgerung. Am 7. Februar 2003 erteilte ihm der Beklagte eine befristete Einbürgerungszusicherung für den Fall des Nachweises des Verlustes der jugoslawische Staatsangehörigkeit.
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