BVerwG - Urteil vom 26.05.1998
1 C 3.98
Normen:
BVFG § 6 ; GG Art. 16 Abs. 1 S. 1 ; RuStAG § 4 Abs. 1 ; StARegG § 1 Abs. 1 Buchst. d ; Versailler Vertrag Art. 91 ; VwGO § 108 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
DVBl 1998, 1036
EzAR 270 Nr. 9
FamRZ 1999, 89
ZAR 1998, 275
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 25.08.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 22 VG 1355/92
OVG Hamburg, vom 22.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen III 170/93

Staatsangehörigkeitsrecht - Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit der Wiedererrichtung des polnischen Staates nach dem Ersten Weltkrieg

BVerwG, Urteil vom 26.05.1998 - Aktenzeichen 1 C 3.98

DRsp Nr. 2007/3532

Staatsangehörigkeitsrecht - Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit der Wiedererrichtung des polnischen Staates nach dem Ersten Weltkrieg

»In der Regelung des § 1 Abs. 1 Buchst. d 1. StARegG, nach der ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund der Verordnung über die Deutsche Volksliste durch polnische Volkszugehörige unwirksam ist, liegt keine nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG unzulässige Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit (wie Urteil vom 12. Dezember 1995 - BVerwG 9 C 113.95 - BVerwGE 100, 139).«

Normenkette:

BVFG § 6 ; GG Art. 16 Abs. 1 S. 1 ; RuStAG § 4 Abs. 1 ; StARegG § 1 Abs. 1 Buchst. d ; Versailler Vertrag Art. 91 ; VwGO § 108 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die 1953 in E. geborene Klägerin begehrt die Feststellung, deutsche Staatsangehörige zu sein. Ihre 1925 in R. geborene Mutter und ihr 1927 in J. bei S. geborener Vater haben 1948 in X. geheiratet. 1989 hat die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann und ihren Söhnen die Heimat verlassen. Am 3. August 1989 hat sich die Familie im Grenzdurchgangslager Friedland gemeldet. Dort war dem Vater der Klägerin am 19. Dezember 1988 ein Registrierschein erteilt worden. Er hatte damals angegeben, seinerzeit mit seinen Eltern in die Abteilung 3 der Deutschen Volksliste eingetragen gewesen zu sein. Am 10. Mai 1989 hatte ihm das Ausgleichsamt H. einen Vertriebenenausweis A erteilt.