I.
Die 1953 in E. geborene Klägerin begehrt die Feststellung, deutsche Staatsangehörige zu sein. Ihre 1925 in R. geborene Mutter und ihr 1927 in J. bei S. geborener Vater haben 1948 in X. geheiratet. 1989 hat die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann und ihren Söhnen die Heimat verlassen. Am 3. August 1989 hat sich die Familie im Grenzdurchgangslager Friedland gemeldet. Dort war dem Vater der Klägerin am 19. Dezember 1988 ein Registrierschein erteilt worden. Er hatte damals angegeben, seinerzeit mit seinen Eltern in die Abteilung 3 der Deutschen Volksliste eingetragen gewesen zu sein. Am 10. Mai 1989 hatte ihm das Ausgleichsamt H. einen Vertriebenenausweis A erteilt.
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