I. Die in der Russischen Föderation lebenden Kläger begehren die Verpflichtung der Beklagten (Bundesrepublik Deutschland), der Klägerin zu 1 (zukünftig: Klägerin) einen Staatsangehörigkeitsausweis zu erteilen und ihre minderjährigen Kinder, die Kläger zu 2 und 3, in diesen Staatsangehörigkeitsausweis aufzunehmen.
Die Klägerin ist im Jahre 1970 in der ehemaligen Sowjetunion (Region Alma Ata, damalige Kasachische Sowjetrepublik) geboren. Sie behauptet, gemäß §
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