BVerwG - Urteil vom 10.04.2008
5 C 28.07
Normen:
GG Art. 16 Abs. 1 ; StAG § 25 ;
Fundstellen:
BVerwGE 131, 121
DVBl 2008, 1061
DÖV 2008, 825
FamRZ 2008, 1616
JuS 2008, 1109
NJW 2008, 2729
ZAR 2008, 362
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 08.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 2053/05
VG Köln, vom 13.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1576.04

Staatsangehörigkeitsrecht: Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch beantragten Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit

BVerwG, Urteil vom 10.04.2008 - Aktenzeichen 5 C 28.07

DRsp Nr. 2008/13999

Staatsangehörigkeitsrecht: Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch beantragten Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit

»Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag nach § 25 Abs. 1 StAG nur, wenn ihm der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit bekannt war oder hätte bekannt sein müssen.«

Normenkette:

GG Art. 16 Abs. 1 ; StAG § 25 ;

Gründe:

I. Die in der Russischen Föderation lebenden Kläger begehren die Verpflichtung der Beklagten (Bundesrepublik Deutschland), der Klägerin zu 1 (zukünftig: Klägerin) einen Staatsangehörigkeitsausweis zu erteilen und ihre minderjährigen Kinder, die Kläger zu 2 und 3, in diesen Staatsangehörigkeitsausweis aufzunehmen.

Die Klägerin ist im Jahre 1970 in der ehemaligen Sowjetunion (Region Alma Ata, damalige Kasachische Sowjetrepublik) geboren. Sie behauptet, gemäß § 5 RuStAG deutsche Staatsangehörige nach ihrem Vater zu sein. Mit Bescheid vom 22. November 2002 lehnte das Bundesverwaltungsamt den entsprechenden Antrag der Kläger mit der Begründung ab, es sei nicht nachgewiesen, dass der Vater der Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe; jedenfalls habe die Klägerin eine etwa innegehabte deutsche Staatsangehörigkeit im Jahre 1995 durch Antragserwerb der russischen Staatsangehörigkeit verloren.