OLG Hamburg - Beschluss vom 23.04.2012
12 UF 180/11
Normen:
BGB § 1600 Abs. 5;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 228
NJW-RR 2012, 1286
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 24.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 284 F 59/10

Statthaftigkeit der Anfechtung der Vaterschaft bei künstlicher Befruchtung

OLG Hamburg, Beschluss vom 23.04.2012 - Aktenzeichen 12 UF 180/11

DRsp Nr. 2012/16127

Statthaftigkeit der Anfechtung der Vaterschaft bei künstlicher Befruchtung

Wer der künstlichen Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten zugestimmt hat, ist gem.§ 1600 Abs. 5 BGB nicht berechtigt, die Vaterschaft anzufechten.

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg, Familiengericht, vom 24.6.2011 - Geschäftsnummer 284 F 59/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2000 €.

3. Der Beteiligten zu 2) wird für die II. Instanz Verfahrenskostenhilfe ohne Raten unter Beiordnung von Rechtsanwältin F. bewilligt.

Normenkette:

BGB § 1600 Abs. 5;

Gründe:

I. Der Beteiligte zu 3) begehrt die Feststellung, dass er nicht der Vater der am 31.03.2010 geborenen Beteiligten zu 1) ist.

Zur Darstellung des Sachverhalts wird zunächst auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen und ergänzend auf die Ausführungen unter Ziffer I. des Senatsbeschlusses vom 09.02.2012 (Bl. 176 d.A.).

Der Beteiligte zu 3) beantragt,

den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg, Familiengericht, vom 24.06.2011, GeschNr. 284 F 59/10, aufzuheben und festzustellen, dass der Beteiligte zu 3) nicht der Vater der Beteiligten zu 1) ist.

Die Beteiligte zu 2) beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird ergänzend Bezug genommen.