BayObLG - Beschluss vom 10.07.2002
3Z BR 98/02
Normen:
FGG § 27 Abs. 1 § 56g Abs. 5 Satz 2 ; ZPO § 321a (analog) ;
Fundstellen:
FGPrax 2002, 218
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 18514/00
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 705 XVII 5721/94

Statthaftigkeit der außerordentlichen weiteren Nichtzulassungsbeschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Selbstkorrektur durch Beschwerdegericht

BayObLG, Beschluss vom 10.07.2002 - Aktenzeichen 3Z BR 98/02

DRsp Nr. 2002/13288

Statthaftigkeit der außerordentlichen weiteren Nichtzulassungsbeschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Selbstkorrektur durch Beschwerdegericht

»Es bleibt offen, ob auch für die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels nicht mehr die außerordentliche weitere Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit, sondern nur noch die Selbstkorrektur durch das Beschwerdegericht analog § 321a ZPO statthaft ist (entsprechend BGH NJW 2002, 157).«

Normenkette:

FGG § 27 Abs. 1 § 56g Abs. 5 Satz 2 ; ZPO § 321a (analog) ;

Gründe:

I.

Für den am 21.5.1997 verstorbenen Betreuten wurde am 5.4.1995 ein Berufsbetreuer bestellt. Das Amtsgericht bewilligte diesem für den Zeitraum vom 1.9.1996 bis zum 1.4.1997 durch Beschluss vom 26.5.1997 eine Vergütung von 40904,52 DM.

Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde des Erben hat das Landgericht am 12.4.2002 die Vergütung auf 15262,06 EUR herabgesetzt und eine weitere Beschwerde nicht zugelassen.

Mit seiner weiteren Beschwerde verfolgt der Erbe sein Ziel weiter, dass bei der Festsetzung der Vergütung eine von ihm erklärte Aufrechnung mit einem gegen den ehemaligen Betreuer geltend gemachten Schadensersatzanspruch sowie weitere Einwendungen berücksichtigt werden.