I.
Für den am 21.5.1997 verstorbenen Betreuten wurde am 5.4.1995 ein Berufsbetreuer bestellt. Das Amtsgericht bewilligte diesem für den Zeitraum vom 1.9.1996 bis zum 1.4.1997 durch Beschluss vom 26.5.1997 eine Vergütung von 40904,52 DM.
Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde des Erben hat das Landgericht am 12.4.2002 die Vergütung auf 15262,06 EUR herabgesetzt und eine weitere Beschwerde nicht zugelassen.
Mit seiner weiteren Beschwerde verfolgt der Erbe sein Ziel weiter, dass bei der Festsetzung der Vergütung eine von ihm erklärte Aufrechnung mit einem gegen den ehemaligen Betreuer geltend gemachten Schadensersatzanspruch sowie weitere Einwendungen berücksichtigt werden.
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