BGH - Beschluß vom 17.10.2007
XII ZB 99/07
Normen:
GKG § 66 Abs. 3 S. 3 § 68 Abs. 1 S. 5 § 42 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 08.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 84/07
AG Gütersloh, vom 04.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 695/03

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch den Bundesgerichtshof; Streitwert einer Unterhaltsklage

BGH, Beschluß vom 17.10.2007 - Aktenzeichen XII ZB 99/07

DRsp Nr. 2007/21338

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch den Bundesgerichtshof; Streitwert einer Unterhaltsklage

1. Eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts im Revisionsverfahren bzw. im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof ist nicht statthaft. Der betreffenden Partei steht allenfalls die Gegenvorstellung offen, die binnen der in § 63 Abs. 3 S. 2 GKG bestimmten Frist einzulegen ist.2. Gem. § 42 Abs. 1, 5 GKG bemisst sich der Streitwert im Falle einer Klage auf Zahlung von Unterhalt nach dem zum Zeitpunkt der Klageeinreichung offenen Betrag zuzüglich der Unterhaltsforderung für die ersten 12 Monate nach Klageeinreichung.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 3 S. 3 § 68 Abs. 1 S. 5 § 42 ;

Gründe:

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 26. September 2007 den Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 1.840,65 EUR [(12 + 6) x 200 DM] festgesetzt, nachdem der Kläger die Rechtsbeschwerde gegen den seine Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil als unzulässig verwerfenden Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm zurückgenommen hatte. Mit am 8. Oktober 2007 eingegangenem Schreiben bittet der Kläger um Überprüfung des Wertes des Rechtsbeschwerdeverfahrens und erstrebt eine Herabsetzung auf 831,66 EUR. Dies entspricht der Wertfestsetzung des Oberlandesgerichts für das Berufungsverfahren.