I. Der Senat hat mit Beschluss vom 26. September 2007 den Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 1.840,65 EUR [(12 + 6) x 200 DM] festgesetzt, nachdem der Kläger die Rechtsbeschwerde gegen den seine Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil als unzulässig verwerfenden Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm zurückgenommen hatte. Mit am 8. Oktober 2007 eingegangenem Schreiben bittet der Kläger um Überprüfung des Wertes des Rechtsbeschwerdeverfahrens und erstrebt eine Herabsetzung auf 831,66 EUR. Dies entspricht der Wertfestsetzung des Oberlandesgerichts für das Berufungsverfahren.
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