BGH - Beschluss vom 18.05.2011
XII ZB 265/10
Normen:
FamFG § 113; ZPO § 121; ZPO § 127; ZPO §§ 567 ff.;
Fundstellen:
FamRB 2011, 241
FamRZ 2011, 1138
FamRZ 2011, 1288
MDR 2011, 805
NJW 2011, 2434
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 06.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 WF 119/10
AG Melsungen, vom 15.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 140/10

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die vom Gericht abgelehnete Beiordnung eines Rechtsanwalts; Berücksichtigung des Gebots der Waffengleichheit bei der Beiordnung eines Rechtsanwalts in Familienstreitsachen

BGH, Beschluss vom 18.05.2011 - Aktenzeichen XII ZB 265/10

DRsp Nr. 2011/10583

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die vom Gericht abgelehnete Beiordnung eines Rechtsanwalts; Berücksichtigung des Gebots der Waffengleichheit bei der Beiordnung eines Rechtsanwalts in Familienstreitsachen

a) Das Rechtsmittel gegen eine (teilweise) Zurückweisung eines Verfahrenskostenhilfeantrags in Familienstreitsachen bestimmt sich nach den §§ 127 Abs. 2, 567 bis 572 ZPO. b) Wird die Beiordnung eines Rechtsanwalts vom Gericht abgelehnt, ist dagegen die sofortige Beschwerde statthaft, auch wenn die Entscheidung im zugehörigen Hauptsacheverfahren (hier: einstweilige Anordnung über Kindesunterhalt) nicht anfechtbar ist. c) Die Beiordnung eines Rechtsanwalts richtet sich in Familienstreitsachen nach § 121 ZPO. Es gilt das Gebot der Waffengleichheit.

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Mai 2010 aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Melsungen vom 15. März 2010 dahin abgeändert, dass der Antragstellerin Rechtsanwältin Dr. R. beigeordnet wird.

Gerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 113; ZPO § 121; ZPO § 127; ZPO §§ 567 ff.;

Gründe:

I.