OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.12.2012
3 UF 74/12
Normen:
FamFG § 185; BGB § 1598a; BGB § 1600b Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 11.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 562/10

Statthaftigkeit der Restitution gegen die Abweisung einer Vaterschaftsanfechtungsklage

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.12.2012 - Aktenzeichen 3 UF 74/12

DRsp Nr. 2013/19282

Statthaftigkeit der Restitution gegen die Abweisung einer Vaterschaftsanfechtungsklage

Die Restitution gegen die rechtskräftige Abweisung einer Vaterschaftsanfechtungsklage wegen Fristablaufs ist nicht statthaft, auch wenn ein nachträglich gemäß § 1598a BGB eingeholtes Abstammungsgutachten die Abstammung widerlegt.

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 2.000,- Euro.

Normenkette:

FamFG § 185; BGB § 1598a; BGB § 1600b Abs. 1;

Gründe:

Das zulässige Rechtsmittel des Antragstellers erweist sich als unbegründet.