OLG Köln - Beschluss vom 05.11.2008
12 WF 156/08
Normen:
ZPO § 620b Abs. 2; ZPO § 620b Abs. 1; ZPO § 620c; ZPO § 620e; ZPO § 620 Nr. 7;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2009, 234
Vorinstanzen:
AG Aachen, 20 F 248/07 EA/Wohn vom 22.09.2008,

Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Abänderung einer Entscheidung über die Zuweisung der Ehewohnung an einen Ehepartner im Beschwerdeverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 05.11.2008 - Aktenzeichen 12 WF 156/08

DRsp Nr. 2009/6852

Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Abänderung einer Entscheidung über die Zuweisung der Ehewohnung an einen Ehepartner im Beschwerdeverfahren

Entscheidet das Familiengericht im Anordnungsverfahren nach mündlicher Verhandlung über die Zuweisung der Ehewohnung an einen Ehepartner und trifft es auf die sofortige Beschwerde des Gegners eine abändernde Entscheidung, ist die sofortige Beschwerde hiergegen nur nach erneuter mündlicher Verhandlung statthaft.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 22.9.2008 - 20 F 248/07 EA/Wohn. - wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 620b Abs. 2; ZPO § 620b Abs. 1; ZPO § 620c; ZPO § 620e; ZPO § 620 Nr. 7;

Gründe: