OLG Dresden - Beschluß vom 12.08.1996
11 WF 195/96
Normen:
ZPO § 707 Abs. 2 S. 2 § 769 Abs. 1 § 793 ;
Fundstellen:
DRSp-ROM Nr. 1998/4957
FamRZ 1997, 509
InVO 1998, 24 (Ls)
InVo 1998, 24
JurBüro 1997, 102
OLGReport 1997, 53
OLGReport-Dresden 1997, 53

Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung

OLG Dresden, Beschluß vom 12.08.1996 - Aktenzeichen 11 WF 195/96

DRsp Nr. 1997/4387

Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung

1. Entscheidungen nach § 769 Abs. 1 ZPO sind in analoger Anwendung von § 707 Abs. 2 S. 2 ZPO grundsätzlich unanfechtbar.2. Voraussetzung für die in Ausnahmefällen zulässige sofortige Beschwerde ist die schlüssige Behauptung einer greifbaren Gesetzwidrigkeit.

Normenkette:

ZPO § 707 Abs. 2 S. 2 § 769 Abs. 1 § 793 ;

Gründe:

I. Zwischen den Parteien ist eine Vollstreckungsabwehrklage anhängig. Der Kläger beantragte mit seiner am 07.06.1996 beim Amtsgericht - Familiengericht - Leipzig eingegangenen Klage auf Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung gleichzeitig die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstrekkung im Weg der einstweiligen Anordnung. Das Familiengericht hat am 15.09.1992 die Klage und den Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung zugestellt und dem Beklagten eine Stellungnahmefrist eingeräumt. Der Beklagte hatte mit Schriftsatz vom 20.06.1996 angezeigt, er wolle sich gegen die Klage verteidigen. Zum Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung hatte sich der Beklagte nicht geäußert. Darauf hat das Familiengericht mit Beschluß vom 28.06.1996 die Zwangsvollstreckung vorläufig eingestellt.