I. Zwischen den Parteien ist eine Vollstreckungsabwehrklage anhängig. Der Kläger beantragte mit seiner am 07.06.1996 beim Amtsgericht - Familiengericht - Leipzig eingegangenen Klage auf Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung gleichzeitig die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstrekkung im Weg der einstweiligen Anordnung. Das Familiengericht hat am 15.09.1992 die Klage und den Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung zugestellt und dem Beklagten eine Stellungnahmefrist eingeräumt. Der Beklagte hatte mit Schriftsatz vom 20.06.1996 angezeigt, er wolle sich gegen die Klage verteidigen. Zum Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung hatte sich der Beklagte nicht geäußert. Darauf hat das Familiengericht mit Beschluß vom 28.06.1996 die Zwangsvollstreckung vorläufig eingestellt.
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