BGH - Beschluss vom 19.09.2018
XII ZB 427/17
Normen:
FamFG § 70 Abs. 1; FamFG § 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; FamFG § 340 Nr. 1; BGB § 1913;
Fundstellen:
FGPrax 2019, 27
FamRZ 2018, 1935
FuR 2019, 43
MDR 2019, 53
NJW-RR 2018, 1479
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 15.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 5/17

Statthaftigkeit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen in betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen; Anordnung einer Pflegschaft zugunsten einer durch Testament errichteten Stiftung von Todes wegen

BGH, Beschluss vom 19.09.2018 - Aktenzeichen XII ZB 427/17

DRsp Nr. 2018/16483

Statthaftigkeit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen in betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen; Anordnung einer Pflegschaft zugunsten einer durch Testament errichteten Stiftung von Todes wegen

a) Gegen Entscheidungen in betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen ist die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 3 FamFG nicht statthaft.b) Hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, kann das Rechtsbeschwerdegericht auch dann nicht selbst über die Zulassung der unstatthaften Rechtsbeschwerde entscheiden, wenn das Beschwerdegericht das Vorliegen eines Zulassungsgrunds verkannt hat (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Juli 2014 - XII ZB 7/14 - FamRZ 2014, 1620).

Tenor

Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 15. März 2017 werden auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2, 3 und 4 verworfen.

Beschwerdewert: 5.000 €

Normenkette:

FamFG § 70 Abs. 1; FamFG § 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; FamFG § 340 Nr. 1; BGB § 1913;

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 2, 3 und 4 wenden sich gegen die Anordnung einer Pflegschaft zugunsten einer durch Testament errichteten Stiftung von Todes wegen.