OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.08.2022
6 UF 131/22
Normen:
§ 249 FamFG;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 141
Vorinstanzen:
AG Lampertheim, vom 04.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 FH 47/21

Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens zur Unterhaltsfestsetzung bei Anhängigkeit eines Auskunftsstufenverfahrens

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.08.2022 - Aktenzeichen 6 UF 131/22

DRsp Nr. 2023/1068

Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens zur Unterhaltsfestsetzung bei Anhängigkeit eines Auskunftsstufenverfahrens

1. Ein Antrag auf Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren ist nach § 249 Abs. 2 FamFG unstatthaft, wenn zum Zeitpunkt dessen Zustellung bereits ein gerichtliches Verfahren über den Unterhaltsanspruch des Kindes anhängig gewesen ist.2. Hierbei genügt ein Auskunftsstufenverfahren, weil auch dieses auf Zahlung von Unterhalt gerichtet ist und zudem der Leistungsanspruch bereits rechtshängig wird. Die Anhängigkeit besteht auch dann fort, wenn das Stufenverfahren nach einem Teilbeschluss über die Auskunft nicht weiterbetrieben wird.3. Das vereinfachte Verfahren ist im Übrigen auch dann unzulässig, wenn die Angaben in dem Antrag nicht der Wahrheit entsprechen und der wahre Sachverhalt die Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren nicht rechtfertigt, was der Antragsgegner ungeachtet von § 256 FamFG im Beschwerdeverfahren einwenden kann.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird unter Abweisung des Antrags auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren aufgehoben.

Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.440,50 Euro festgesetzt.

Normenkette:

§ 249 FamFG;

Gründe

I.