BGH - Beschluß vom 11.09.2002
XII ZB 126/02
Normen:
ZPO § 621e ;
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,

Statthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

BGH, Beschluß vom 11.09.2002 - Aktenzeichen XII ZB 126/02

DRsp Nr. 2002/14783

Statthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Gegen Zwischenentscheidungen der Oberlandesgerichte in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auch eine außerordentliche, auf greifbare Gesetzeswidrigkeit oder auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützte Beschwerde ist seit der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz nicht mehr zulässig.

Normenkette:

ZPO § 621e ;

Gründe:

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft, weil gegen Zwischenentscheidungen der Oberlandesgerichte in Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit der vorliegenden Art kein Rechtsmittel gegeben ist (vgl. BGH, Beschluß vom 13. November 1991 - IV ZB 10/91 - FamRZ 1992, 426; Keidel/Kuntze, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 14. Aufl. § 27 Rdn. 71 m.N.)

Daran ändert auch die Neufassung des § 621e ZPO nichts, da diese Vorschrift nur die Rechtsmittel gegen Endentscheidungen in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit regelt (vgl. Zöller/Philippi, ZPO 23. Aufl. § 621e Rdn. 1).