BGH - Beschluß vom 29.04.1998
XII ZB 44/98
Normen:
ZPO § 621e Abs. 2 ;

Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer weiteren Beschwerde durch das Oberlandesgericht

BGH, Beschluß vom 29.04.1998 - Aktenzeichen XII ZB 44/98

DRsp Nr. 1998/7557

Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer weiteren Beschwerde durch das Oberlandesgericht

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer weiteren Beschwerde durch das Oberlandesgericht in einer Familiensache ist nicht statthaft, auch wenn die Nichtzulassung nicht näher begründet wurde.

Normenkette:

ZPO § 621e Abs. 2 ;

Gründe:

Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht -, mit der dieses die elterliche Sorge für den Sohn der Parteien für die Dauer des Getrenntlebens der Mutter übertragen hat, bestätigt und eine weitere Beschwerde des Vaters nicht zugelassen. Die vom Vater gegen diese Nichtzulassung erhobene Beschwerde ist nicht statthaft. Das gilt auch dann, wenn das Oberlandesgericht die Nichtzulassung nicht näher begründet hat (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Mai 1990 - XII ZB 45/90 - FamRZ 1990, 1228).