Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht -, mit der dieses die elterliche Sorge für den Sohn der Parteien für die Dauer des Getrenntlebens der Mutter übertragen hat, bestätigt und eine weitere Beschwerde des Vaters nicht zugelassen. Die vom Vater gegen diese Nichtzulassung erhobene Beschwerde ist nicht statthaft. Das gilt auch dann, wenn das Oberlandesgericht die Nichtzulassung nicht näher begründet hat (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Mai 1990 - XII ZB 45/90 - FamRZ 1990, 1228).
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