BGH - Beschluss vom 28.10.2020
XII ZB 313/20
Normen:
FamFG § 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; BGB § 1896;
Vorinstanzen:
AG Leverkusen, vom 28.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 XVII 363/08
LG Köln, vom 17.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 58/20
LG Köln, vom 17.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 163/20

Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde in Betreuungssachen mangels Zulassung

BGH, Beschluss vom 28.10.2020 - Aktenzeichen XII ZB 313/20

DRsp Nr. 2020/16724

Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde in Betreuungssachen mangels Zulassung

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17. Juni 2020 wird verworfen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 25 Abs. 2 GNotKG).

Normenkette:

FamFG § 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; BGB § 1896;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist mangels Zulassung nicht statthaft und daher unzulässig. Die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde in Betreuungssachen gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG liegen nicht vor.

Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers im Sinne der §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG sind Verfahren nach § 1896 BGB. Dabei kann es sich sowohl um ein Erstverfahren als auch um ein Verlängerungsverfahren handeln, für das § 295 Abs. 1 FamFG eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme, also der §§ 1896 ff. BGB, anordnet. Die besonders hohe Eingriffsintensität ergibt sich bei diesen Verfahren daraus, dass mit der Bestellung des Betreuers zugleich die Anordnung der Betreuung selbst einhergeht. Denn § 1896 BGB unterscheidet nicht zwischen Anordnung der Betreuung und Bestellung eines Betreuers; vielmehr ist eine Einheitsentscheidung zu treffen.