BGH - Beschluss vom 09.12.2009
XII ZB 215/09
Normen:
ZPO § 566 Abs. 2 S. 1; ZPO § 573; ZPO § 706 Abs. 2 S. 1,S. 2; FamFG § 40 Abs. 2; FamFG § 45; FamFG § 46 S. 1,S. 4; FamFG § 47; FamFG § 75 Abs. 2; FamFG § 113 Abs. 1 S. 1,S. 2;
Fundstellen:
DNotZ 2011, 53
FGPrax 2010, 53
FamRZ 2010, 284

Statthaftigkeit eines Rechtsbehelfs gegen die ablehnende Entscheidung der Geschäftsstelle eines Rechtsmittelgerichts über die Erteilung eines Notfristzeugnisses; Auswirkung der Zulässigkeit der Sprungrechtsbeschwerde auf die Notwendigkeit der Erteilung eines Notfristzeugnisses durch das Rechtsbeschwerdegericht; Notwendigkeit einer besonderen Mitteilung der Geschäftsstelle des Rechtsbeschwerdegerichts gegenüber der Geschäftsstelle des Betreuungsgerichts über die Nichteinreichung eines Antrags auf Zulassung der Sprungsrechtsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 09.12.2009 - Aktenzeichen XII ZB 215/09

DRsp Nr. 2010/33

Statthaftigkeit eines Rechtsbehelfs gegen die ablehnende Entscheidung der Geschäftsstelle eines Rechtsmittelgerichts über die Erteilung eines Notfristzeugnisses; Auswirkung der Zulässigkeit der Sprungrechtsbeschwerde auf die Notwendigkeit der Erteilung eines Notfristzeugnisses durch das Rechtsbeschwerdegericht; Notwendigkeit einer besonderen Mitteilung der Geschäftsstelle des Rechtsbeschwerdegerichts gegenüber der Geschäftsstelle des Betreuungsgerichts über die Nichteinreichung eines Antrags auf Zulassung der Sprungsrechtsbeschwerde

Die Erinnerungen des Betroffenen und der Beteiligten zu 2. gegen die Ablehnung der Erteilung eines Notfristzeugnisses werden als unzulässig verworfen.

Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen.

Normenkette:

ZPO § 566 Abs. 2 S. 1; ZPO § 573; ZPO § 706 Abs. 2 S. 1,S. 2; FamFG § 40 Abs. 2; FamFG § 45; FamFG § 46 S. 1,S. 4; FamFG § 47; FamFG § 75 Abs. 2; FamFG § 113 Abs. 1 S. 1,S. 2;

Gründe:

I.