KG - Beschluß vom 08.03.1994
1 W 797/94
Normen:
ZPO § 829, § 834 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 311
MDR 1994, 513
OLGZ 1994, 593

KG - Beschluß vom 08.03.1994 (1 W 797/94) - DRsp Nr. 1995/6427

KG, Beschluß vom 08.03.1994 - Aktenzeichen 1 W 797/94

DRsp Nr. 1995/6427

Steht die Identität des Gläubigers zweifelsfrei fest und ist nicht erkennbar, daß durch die fehlende Angabe der Anschrift des Gläubigers schutzwürdige Belangen des Schuldners in einem Vollstreckungsverfahren beeinträchtigt werden, so bedarf es ausnahmsweise der Angabe der Anschrift des Gläubigers in einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß nicht. Auch wenn das Landgericht auf die Beschwerde des Schuldners den vom Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichtes erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß aufgehoben hat, ist der Schuldner im Verfahren der weiteren Beschwerde vor der Anordnung der Pfändung einer Forderung nicht zu hören (so bereits Kammergericht - 1 W 61/80 - vom 29.01.1980, NJW 1980, 1341, 1342).

Normenkette:

ZPO § 829, § 834 ;
Fundstellen
FamRZ 1995, 311
MDR 1994, 513
OLGZ 1994, 593