AG Hamm - Beschluss vom 21.12.1998 (3 F 119/98) - DRsp Nr. 1999/11376
AG Hamm, Beschluss vom 21.12.1998 - Aktenzeichen 3 F 119/98
DRsp Nr. 1999/11376
Steht getrenntlebenden Eltern die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann die Mutter, in deren Obhut sich das Kind befindet und die daher nach § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB berechtigt ist den Unterhalt des Kindes gegen den Vater geltend zu machen, nach § 1713 Abs. 1BGB eine Beistandschaft für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen beantragen.