OLG Saarbrücken - Beschluss vom 07.09.2018
6 UF 100/18
Normen:
FamFG § 158 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
AG Homburg-Saar, vom 10.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 146/18

Stellung eines Verfahrensbeistandes für ein minderjähriges Kind im Umgangsverfahren betreffend die Beendigung eines zuvor geregelten Wechselmodells

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 07.09.2018 - Aktenzeichen 6 UF 100/18

DRsp Nr. 2019/2769

Stellung eines Verfahrensbeistandes für ein minderjähriges Kind im Umgangsverfahren betreffend die Beendigung eines zuvor geregelten Wechselmodells

Das Gericht hat dem minderjährigen Kind - und zwar grundsätzlich auch in einstweiligen Anordnungsverfahren (§ 51 Abs. 2 S. 1 FamFG) - wegen § 158 Abs. 2 Nr. 3 FamFG einen Verfahrensbeistand zu bestellen, wenn ein zuvor geregeltes Wechselmodell durch gerichtliche Entscheidung beendet und das Kind in die Obhut nur noch eines Elternteils gegeben werden soll.

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 10. Juli 2018 - 17 F 146/18 EASO - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht - Familiengericht - in Homburg zurückverwiesen.

2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.

3. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf 1.500 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 158 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I.

Aus der Ehe des Antragstellers (fortan: Vater) und der Antragsgegnerin ging am 22. April 2012 der beteiligte Sohn M. hervor. Seit ihrer im Dezember 2017 erfolgten Trennung streiten die Eltern heftig darum, bei wem von ihnen beiden M. künftig leben soll.