BGH - Beschluss vom 03.11.2010
XII ZB 177/10
Normen:
ZPO § 238 Abs. 2 S. 1; ZPO § 522 Abs. 1 S. 4; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2011, 226
FamRZ 2011, 100
FuR 2011, 95
MDR 2011, 255
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 25.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 185/09
AG Hamburg-Barmbek, vom 10.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 892 F 125/08

Stellungnahme eines Rechtsanwalts zu den organisatorischen Maßnahmen zur Vermeidung von Fehlerquellen durch eine Kompetenzüberschneidung im Hinblick auf die Möglichkeit der Streichung von Fristen auch durch den Rechtsanwalt selbst

BGH, Beschluss vom 03.11.2010 - Aktenzeichen XII ZB 177/10

DRsp Nr. 2010/20155

Stellungnahme eines Rechtsanwalts zu den organisatorischen Maßnahmen zur Vermeidung von Fehlerquellen durch eine Kompetenzüberschneidung im Hinblick auf die Möglichkeit der Streichung von Fristen auch durch den Rechtsanwalt selbst

Besteht in einer Anwaltskanzlei die Möglichkeit, dass ein Rechtsanwalt selbst Fristen streicht und bleibt offen, wer eine Frist zu Unrecht gestrichen hat, so muss der Rechtsanwalt ein eigenes Verschulden ausräumen und gegebenenfalls zu den organisatorischen Maßnahmen, die er zur Vermeidung von Fehlerquellen durch die Kompetenzüberschneidung getroffen hat, Stellung nehmen.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 25. März 2010 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.

Beschwerdewert: 3.720 €

Normenkette:

ZPO § 238 Abs. 2 S. 1; ZPO § 522 Abs. 1 S. 4; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.