BFH - Urteil vom 25.04.2013
V R 7/11
Normen:
BGB § 1896; UStG § 4 Nr. 16 und Nr. 18; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 26.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1914/10

Steuerfreiheit der Leistungen eines Berufsbetreuers

BFH, Urteil vom 25.04.2013 - Aktenzeichen V R 7/11

DRsp Nr. 2013/17806

Steuerfreiheit der Leistungen eines Berufsbetreuers

Wird ein Berufsbetreuer gemäß § 1896 BGB gerichtlich zur Erbringung von Betreuungsleistungen bestellt, handelt er als anerkannte Einrichtung i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG und Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL und kann sich für die Steuerfreiheit der aufgrund dieser Bestellung erbrachten Betreuungsleistungen auf das Unionsrecht berufen.

Normenkette:

BGB § 1896; UStG § 4 Nr. 16 und Nr. 18; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erbrachte in den Streitjahren 2005 bis 2008 Betreuungsleistungen und wurde hierfür als Betreuer von den nach § 1897 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zuständigen Vormundschaftsgerichten bestellt. Sie behandelte die nach § 1896 BGB erbrachten Betreuungsleistungen zunächst als umsatzsteuerpflichtig, beantragte dann aber, gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung die Steuerfestsetzungen für die Streitjahre dahingehend zu ändern, dass die Leistungen umsatzsteuerfrei sind. Der Beklagte und Revisions-beklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte den Antrag ab. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.