FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 23.05.2013
1 K 1568/07
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; HGB § 230; BGB § 1629 Abs. 2; BGB § 1909 Abs. 1; BGB § 1643 Abs. 1; BGB § 1795; BGB § 1822 Nr. 3; BGB § 107; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a;

Steuerliche Anerkennung einer ohne Mitwirkung eines gerichtlich bestellten Ergänzungspflegers und ohne vormundschaftsgerichtliche Genehmigung schenkweise begründeten atypisch stillen Gesellschaft zwischen minderjährigen Kindern und dem Einzelunternehmen des Vaters

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.05.2013 - Aktenzeichen 1 K 1568/07

DRsp Nr. 2013/19915

Steuerliche Anerkennung einer ohne Mitwirkung eines gerichtlich bestellten Ergänzungspflegers und ohne vormundschaftsgerichtliche Genehmigung schenkweise begründeten atypisch stillen Gesellschaft zwischen minderjährigen Kindern und dem Einzelunternehmen des Vaters

Wird von minderjährigen Kindern mit dem Einzelunternehmen des Vaters, einem Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, eine atypisch stille Gesellschaft begründet und schenkt der Vater den Kindern jeweils die stille Einlage, so sind die im Schenkungsweg gewährten Beteiligungen an der (atypisch) stillen Gesellschaft nebst Einlage für die Kinder i. S. v. § 107 BGB lediglich rechtlich vorteilhaft. Die Gesellschaftsverträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit daher weder der Mitwirkung eines gerichtlich bestellten Ergänzungspflegers noch einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung (gegen BFH, Urteil v. 28.11.1973, I R 101/72).

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2003 vom 25. Januar 2006 sowie die Einspruchsentscheidung vom 18. Oktober 2007 werden aufgehoben.