Streitig ist die Anerkennung von Werbungskostenüberschüssen aus Vermietung und Verpachtung (V+V) in den Veranlagungszeiträumen 1998 und 1999.
Der ledige Kläger wurde in den Streitjahren zur Einkommensteuer veranlagt. Er wohnt in dem von ihm errichteten Einfamilienhaus A in B. Lt. Anlage V zur Einkommensteuererklärung 1998 erfolgte die Fertigstellung am 01.01.1998. Mit den Einkommensteuererklärungen für 1998 und 1999 machte er aus der Vermietung von Räumen im ersten Obergeschoss des Hauses Werbungskostenüberschüsse i.H.v. 16.298 DM (1998) und i.H.v. 13.801 DM (1999) geltend, die das beklagte Finanzamt in den Einkommensteuerbescheiden vom 27.04.1999 (1998) und vom 06.06.2000 (1999) jeweils erklärungsgemäß anerkannte. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
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