FG Nürnberg - Urteil vom 04.05.2006
IV 311/03
Normen:
EStG § 8 Abs. 1 § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen Lebenspartnern

FG Nürnberg, Urteil vom 04.05.2006 - Aktenzeichen IV 311/03

DRsp Nr. 2006/20906

Steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen Lebenspartnern

1. Die steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen nichtehelichen Lebenspartnern kann auch dann versagt werden, wenn deren Beziehung nicht alle Voraussetzungen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft erfüllt. 2. Vermietet der Steuerpflichtige einzelne Räume seiner Wohnung an seine Lebensgefährtin, so beruht die Nutzungsüberlassung auf der persönlichen Beziehung und nicht auf der vertraglichen Grundlage.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 1 § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Anerkennung von Werbungskostenüberschüssen aus Vermietung und Verpachtung (V+V) in den Veranlagungszeiträumen 1998 und 1999.

Der ledige Kläger wurde in den Streitjahren zur Einkommensteuer veranlagt. Er wohnt in dem von ihm errichteten Einfamilienhaus A in B. Lt. Anlage V zur Einkommensteuererklärung 1998 erfolgte die Fertigstellung am 01.01.1998. Mit den Einkommensteuererklärungen für 1998 und 1999 machte er aus der Vermietung von Räumen im ersten Obergeschoss des Hauses Werbungskostenüberschüsse i.H.v. 16.298 DM (1998) und i.H.v. 13.801 DM (1999) geltend, die das beklagte Finanzamt in den Einkommensteuerbescheiden vom 27.04.1999 (1998) und vom 06.06.2000 (1999) jeweils erklärungsgemäß anerkannte. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.