BVerfG - Beschluß vom 19.12.1995
2 BvR 1791/92
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 12 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStZ 1996, 117
EWiR 1996, 113
EzFamR aktuell 1996, 54
EzFamR GG Art. 3 Nr. 9
FuR 1996, 150
NJW 1996, 834
WM 1996, 219
ZIP 1996, 244
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 28.08.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1809/91
BFH, vom 07.08.1992 - Vorinstanzaktenzeichen III B 147/91

Steuerliche Anerkennung von Ehegattenarbeitsverhältnissen

BVerfG, Beschluß vom 19.12.1995 - Aktenzeichen 2 BvR 1791/92

DRsp Nr. 1996/19627

Steuerliche Anerkennung von Ehegattenarbeitsverhältnissen

Es verstößt gegen Art. 3 GG, wenn Ehegattenarbeitsverhältnis steuerrechtlich allein deshalb nicht anzuerkennen ist, weil die Lohnzahlung des Arbeitgeberehegatten an den Arbeitnehmerehegatten auf ein Bankkonto erfolgt, über das jeder der beiden Ehegatten allein verfügungsberechtigt ist.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 12 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

A. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die steuerrechtliche Nichtanerkennung eines zwischen Ehegatten bestehenden Arbeitsverhältnisses.

I. 1. Der Beschwerdeführer betrieb in den streitigen Veranlagungszeiträumen 1978 bis 1981 ein Oberbekleidungsgeschäft. Die Ehefrau des Beschwerdeführers arbeitete in dessen Betrieb. Das Gehalt der Ehefrau wurde auf ein Konto der Eheleute überwiesen, über welches jeder Ehegatte allein verfügen konnte (sog. "Oder-Konto"). Im Anschluß an eine Betriebsprüfung ließ das Finanzamt die an die Ehefrau geleisteten Gehaltszahlungen nicht mehr zum Abzug zu.