FG München - Urteil vom 18.07.2002
2 K 161/02
Normen:
EStG (1997) § 2 Abs. 1 Nr. 6 ; EStG (1997) § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG (1997) § 9 Abs. 1 S 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1531

Steuerliche Anerkennung von Mietverhältnissen zwischen Eltern und Kindern nur bei eindeutiger Trennung der Haushalte; Einkommensteuer 1999; Solidaritätszuschlag 1999

FG München, Urteil vom 18.07.2002 - Aktenzeichen 2 K 161/02

DRsp Nr. 2002/17137

Steuerliche Anerkennung von Mietverhältnissen zwischen Eltern und Kindern nur bei eindeutiger Trennung der Haushalte; Einkommensteuer 1999; Solidaritätszuschlag 1999

1. Ein Mietverhältnis zwischen Eltern und Kindern ist steuerlich nur anzuerkennen, wenn es dem zwischen fremden Dritten üblicher entspricht. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt im Falle der Vermietung einzelner Räume ohne Kochgelegenheit, die vor der Hauptwohnung baulich nicht getrennt und nur über einen gemeinsamen Eingang durch eine gemeinsam zu benutzende Diele zu erreichen sind. Eine Vermietung dieser Räumlichkeiten an fremde Dritte wäre ausgeschlossen. 2. Vermietung einzelner Räume steuerlich nur anzuerkennen, wenn eindeutige Trennung vom Haushalt der Eltern.

Normenkette:

EStG (1997) § 2 Abs. 1 Nr. 6 ; EStG (1997) § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG (1997) § 9 Abs. 1 S 1 ;

Tatbestand: