FG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.12.2002
10 K 288/96
Normen:
BGB § 1587b ; EStG (1990) § 10 Abs. 3 ; EStG (1990) § 19 Abs. 2 ; EStG (1990) § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a ; EStG (1990) § 9 Abs. 1 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1611

Steuerliche Behandlung von Auffüllungszahlungen an den Rentenversicherungsträger nach Durchführung des Versorgungsausgleichs; Einkommensteuer 1994

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2002 - Aktenzeichen 10 K 288/96

DRsp Nr. 2003/14826

Steuerliche Behandlung von Auffüllungszahlungen an den Rentenversicherungsträger nach Durchführung des Versorgungsausgleichs; Einkommensteuer 1994

1. Auffüllungszahlungen, die ein sozialversicherungspflichtig beschäftigter Steuerpflichtiger nach scheidungsbedingter Durchführung des Versorgungsausgleichs an den Rentenversicherungsträger leistet, um eine Kürzung seiner Rentenanwartschaften zu vermeiden, sind Vorsorgeaufwendungen. Die Zahlungen sind nicht durch die Berufstätigkeit, sondern durch die Ehescheidung verursacht und stellen daher keine Werbungskosten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit dar. Da die Zahlungen der Begründung eines Rentenstammrechts dienen, sind sie nach geltendem Steuerrecht auch nicht als vorab entstandene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften abziehbar. 2. Der verfassungsmäßige Gleichheitsgrundsatz ist nicht dadurch verletzt, dass berufsständisch oder sozialversicherte Arbeitnehmer Auffüllungszahlungen steuerlich nicht geltend machen können, während dies geschiedenen versorgungsausgleichspflichtigen Beamten von der Finanzverwaltung zugestanden wird. Denn dies entspricht bei Ruhestandbeamten dem Grundsatz der nachgelagerten Besteuerung der Alterseinkünfte.

Normenkette:

BGB § 1587b ; EStG (1990) § 10 Abs. 3 ; EStG (1990) § 19 Abs. 2 ; EStG (1990) § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a ; EStG (1990) § 9 Abs. 1 S. 1 ;