FG Münster - Urteil vom 03.12.2019
1 K 494/18 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1-2; EStG § 22 Nr. 1a;
Fundstellen:
DStRE 2020, 332
FamRZ 2020, 717
FuR 2020, 319

Steuerliche Berücksichtigung von Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts bei der Veranlagung zur Einkommensteuer; Berücksichtigung von Prozessführungskosten als Werbungskosten, wenn der Gegenstand des Prozesses mit der Einkunftsart zusammenhängt, in deren Rahmen die Aufwendungen geltend gemacht werden; Behandlung von Unterhaltszahlungen als steuerbare Einkünfte

FG Münster, Urteil vom 03.12.2019 - Aktenzeichen 1 K 494/18 E

DRsp Nr. 2020/235

Steuerliche Berücksichtigung von Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts bei der Veranlagung zur Einkommensteuer; Berücksichtigung von Prozessführungskosten als Werbungskosten, wenn der Gegenstand des Prozesses mit der Einkunftsart zusammenhängt, in deren Rahmen die Aufwendungen geltend gemacht werden; Behandlung von Unterhaltszahlungen als steuerbare Einkünfte

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2015 vom 13.04.2017 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 22.01.2018 wird dahingehend geändert, dass im Rahmen der sonstigen Einkünfte der Klägerin weitere Werbungskosten in Höhe von 4.881,42 EUR berücksichtigt werden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1-2; EStG § 22 Nr. 1a;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Berücksichtigung von Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts bei der Veranlagung der Klägerin zur Einkommensteuer 2015.