OLG Naumburg - Urteil vom 04.08.2005
8 UF 63/05
Normen:
BGB § 1615l ; EStG § 10 § 26c § 33a ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2006, 437
Vorinstanzen:
AG Halle-Saalkreis, vom 15.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 26 F 1441/04

Steuerliche Geltendmachung des nach § 1615l BGB gezahlten Unterhalts durch Nichtverheiratete

OLG Naumburg, Urteil vom 04.08.2005 - Aktenzeichen 8 UF 63/05

DRsp Nr. 2006/893

Steuerliche Geltendmachung des nach § 1615l BGB gezahlten Unterhalts durch Nichtverheiratete

»1. Eine steuerliche Gestaltung durch Vereinbarung besteht für Nichtverheiratete nach der derzeitigen Rechtslage nicht. Der Unterhaltspflichtige kann daher den nach § 1615l BGB gezahlten Unterhalt nur im Rahmen des § 33a EStG geltend machen. 2. Verpflichtet sich der Zahlungspflichtige, dem Empfänger dessen steuerliche Nachteile zu ersetzen und ist auch bei Eheschließung des Unterhaltsberechtigten die Erstattungspflicht ausdrücklich vereinbart, kann der Ausgleichspflichtige nicht verlangen, dass der Empfänger sich wie ein Nichtverheirateter behandeln lassen muss (vgl. auch BGH FamrZ 1992, 534). Ein Recht des Zahlungspflichtigen, an den Steuervorteilen - aufgrund Eheschließung - des Berechtigten zu partizipieren, besteht nicht, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.«

Normenkette:

BGB § 1615l ; EStG § 10 § 26c § 33a ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Bereicherungsanspruch (§ 812 BGB) geltend.