BFH - Beschluss vom 30.12.2010
III B 172/09
Normen:
BGB § 1612b Abs. 5; EStG § 31 S. 4; EStG § 32 Abs. 6; FGO § 56; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 26.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 10511/06

Steuermindernde Berücksichtigung tatsächlicher Unterhaltszahlungen für seine Kinder bei der Veranlagung zur Einkommenssteuer

BFH, Beschluss vom 30.12.2010 - Aktenzeichen III B 172/09

DRsp Nr. 2011/5967

Steuermindernde Berücksichtigung tatsächlicher Unterhaltszahlungen für seine Kinder bei der Veranlagung zur Einkommenssteuer

NV: Durch den Beschluss des BVerfG vom 13. Oktober 2009 2 BvL 3/05 (BVerfGE 124, 282) ist geklärt, dass es mit dem verfassungsrechtlichen Gebot, existenznotwendigen Aufwand des Steuerpflichtigen und seiner Familie von der Einkommensteuer freizustellen, vereinbar ist, wenn die Regelungen des § 1612b Abs. 5 BGB und des § 31 Satz 4 EStG (jeweils in der für 2004 geltenden Fassung) dazu führen, dass sich weder die Unterhaltszahlungen eines Steuerpflichtigen für seine Kinder steuermindernd auswirken, noch er seinen Anspruch auf Kindergeld in vollem Umfang mit seiner Barunterhaltspflicht verrechnen kann.

Normenkette:

BGB § 1612b Abs. 5; EStG § 31 S. 4; EStG § 32 Abs. 6; FGO § 56; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1.

Dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist wegen der Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 116 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 FGO) nach § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, denn er war wegen Mittellosigkeit an der Einhaltung der Fristen gehindert und hat die versäumten Handlungen (Einlegung und Begründung der Beschwerde) rechtzeitig nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt.

2.