Die Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
1.
Dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist wegen der Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 116 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 FGO) nach § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, denn er war wegen Mittellosigkeit an der Einhaltung der Fristen gehindert und hat die versäumten Handlungen (Einlegung und Begründung der Beschwerde) rechtzeitig nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt.
2.
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